24. - 26. Oktober 2025 , Messe Innsbruck

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Unsere Geschäftsbedingungen

Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen der vom Veranstalter ZEITLOS Handel & Veranstaltungen mit dem Aussteller geschlossene Vertrag und sämtliche weitere im Zuge der Ausstellungsabwicklung getroffene Vereinbarungen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung der Aussteller durch seine Unterschrift bestätigt. Der nachstehend gebrauchte Begriff der „Ausstellung bzw. Messe“ umfasst jede Art von Präsentation, einschließlich Messeveranstaltungen.

1)       Termin und Öffnungszeiten

1.1Die EUROANTIK Messe beginnt am Fr, 05. April 2024 und schließt am So, 07.April 2024

Für Aussteller Fr. 08.00 -18.00 Uhr, für Besucher 13.00 – 18.00 Uhr, für Aussteller SA+SO 9.00 – 18.00 Uhr, für Besucher 10.00 – 18.00 Uhr.

1.2 Ein Verweilen nach 18.00 Uhr bzw. 18.00 in den Ständen kann aus Sicherheitsgründen unter keinen Umständen gestattet werden (Nachtwache). 

2)       Teilnahmeberechtigung

2.1Teilnahmeberechtigt an Euroantik-Veranstaltungen in der Innsbrucker Messe sind Altwaren-, Kunst- und Antiquitätenhändler (genannt Aussteller oder Teilnehmer).

2.2 Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Gewerbeberechtigung durch Vorlage des Gewerbescheines nachzuweisen.

2.3 Teilnahmeberechtigt an Börsen, Sammlertauschtagen, Flohmärkten und Oldtimermessen, die an diese Messe angeschlossen sein können, sind weiteres Privatpersonen. Diese Bereiche müssen mit der Beschilderung „Börse“, „Sammler-Tauschtag“ oder „Flohmarkt/Privater Verkäufer“ gekennzeichnet werden.

3)       Anmeldung

3.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der EUROANTIK Messe Innsbruck muss bis spätestens  1Woche unter Verwendung des angehängten Anmeldeformulare an den Messeveranstalter, ZEITLOS Handel & Veranstaltungen , Siemensstrasse 24/B23 , A-6063 Rum erfolgen. Nur das offizielle, vollständig ausgefüllte Anmeldeformular gilt als Grundlage für die Standzuteilung und begründet das  Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller.

3.2 Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht, der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.3 Eine Standreservierung für die EUROANTIK Messe im Herbst 2023 ist auch durch eine a-conto-Zahlung (Anzahlung von € 200,00 bzw. € 100,00) vor Ort beim Veranstalter möglich, ohne dass ein Rechtsanspruch entsteht.

4)       Platz- und Standvergabe

4.1 Der Veranstalter ist bemüht, den vom Mieter in seinem Teilnehme Antrag genannten Wünschen zu entsprechen; ein Rechtsanspruch des Mieters hierauf oder auf einen bestimmten Standort (reservierten Standplatz) im Ausstellungsbereich besteht  nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, Aussteller auf einen Standplatz zu platzieren. Dadurch können keine Schadenersatz- oder Minderungsansprüche aus welchen Titeln auch immer dem Veranstalter gegenüber geltend gemacht werden.

4.2. Wird ein Stand oder eine Ausstellungsfläche nicht termingerecht (bis Freitag 9.00 Uhr) bezogen steht es dem Veranstalter frei, hierüber anderweitig zu verfügen. Bereits bezahlte Entgelte verfallen; Schadenersatz oder Bereicherungsansprüche des nicht rechtzeitig erschienenen Ausstellers sind ausgeschlossen. Schäden und Aufwendungen, die dem Veranstalter durch die Säumnis des Mieters entstehen, sind von diesem zu ersetzen. 

4.3 Aus Sicherheitsgründen, Gründen Höherer Gewalt oder Sonstigen, nicht durch den Veranstalter verursachten Gründen, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung in eine andere Halle zu verlegen, terminlich zu verschieben, abzusagen oder eine laufende Veranstaltung zu schließen. Dadurch erwächst dem Teilnehmer kein Anspruch auf Schadenersatz.

5)       Kundenkarten für Aussteller

5.1 Jeder Aussteller erhält je nach Standgröße pro € 100,00 des Rechnungsbetrages eine Gratiseintrittskarte für seine Kunden.

5.2 Zusätzliche Kundenkarten können beim Veranstalter bestellt werden oder direkt vor Ort auf der Messe um

€ 7,00 erworben werden. Für bestellte Karten, welche auf dem Postweg verschickt werden wird zum Kartenpreis eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 in Rechnung gestellt.

6)       Goldene Bänder/Ausstellerausweis

6.1 Jeder Aussteller erhält für sich sowie seine Mitarbeiter ein goldenes Band, kostenlos (maximal 2 Stk.) ab Do 04.04.2024 . Dies berechtigt den Aussteller und seine Mitarbeiter für die Dauer der Messe zum Eintritt. Die Bänder werden persönlich vom Veranstalter direkt bei der Messe an die Aussteller übergeben. Der Aussteller verpflichtet sich das Band für die Dauer der Veranstaltung am Handgelenk zu tragen.

6.2 Die Bänder sind nicht übertragbar. Missbräuchlich verwendete Bänder werden eingezogen.

7)       Warenbestimmungen, Rechtliche Hinweise für gewerbliche Aussteller

7.1Im Rahmen der genannten Veranstaltungen können Altwaren, Kunstgegenstände und Antiquitäten angeboten werden.

7.2 Neuwaren, Souvenir-Artikel sowie neuwertige Textilien sind vom Warenangebot ausgeschlossen.

7.3 Die angebotenen Waren und Güter unterliegen der gesetzlichen

Preisauszeichnungspflicht. Waren dürfen nicht marktschreierisch oder für die Allgemeinheit störend angepriesen werden.

7.4 Die Teilnehmer  haben die Bestimmungen des Österreichischen Punzierungsgesetzes sowie die Gesetze und Bestimmungen über den Besitz von Waffen zu beachten. Kriegsmaterial darf nicht angeboten  werden, auch nicht mittels aufliegender Lichtbilder. Dies gilt auch für Attrappen und Sprengmittel. Die Bestimmungen des Abzeichen Gesetzes 1960, BGBL Nr. 84, sind zu beachten – Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen nicht ausgestellt werden, dies gilt auch für private Aussteller.

7.5 Ausländische Teilnehmer unterliegen der österreichischen Steuerpflicht hinsichtlich der hier in Österreich getätigten Umsätze (Umsatzsteuer). Hierzu liegt ein Merkblatt für Ausländische Teilnehmer beim Veranstalter auf.

7.6 NS-Devotionalien und NS-Schriften dürfen auf der Messe nicht verkauft werden. Die Informationsbroschüre des Mauthausener  Komitees ist beim Veranstalter erhältlich.

8)       Nutzungsumfang

8.1 Der Mieter hat den ihm zugewiesenen Standplatz bei Übernahme auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und allfällige Abweichungen sind umgehend zu beanstanden; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

9)       Auf- und Abbau der Stände

9.1 Ab Do, 04.04.2024 kann mit dem Aufbau der Stände gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung ab 8.00 Uhr begonnen werden. Die Aufbauarbeiten haben bis Fr. 05.04.2023, 11.00 Uhr abgeschlossen zu sein.

9.2 Die Stände und Ausstellungsflächen sind termingerecht zu beziehen (spätestens Freitag 11.00 Uhr). Für nicht termingerecht bezogene Stände gelten die Bestimmungen des Abs. 4) 4.2/Ersatzweise Standvergabe.

9.3 Die Stände und Ausstellungsflächen sind termingerecht zu räumen, ein vorzeitiger Abbau (vor SO 17.00) ist im Interesse der Aussteller und Messebesucher nicht gestattet.  

9.4 Jeder Kojen Stand hat einen Stromanschluss. Stromentnahme darf nur von dieser, durch unseren Vertragspartner, der Congress und Messe Innsbruck GmbH, errichteten Zuleitung erfolgen.

9.5 Standbauten dürfen nur durch Mitarbeiter der Congress und Messe Innsbruck errichtet, verändert oder abgebaut werden. Eine Abgrenzung der Ausstellungsflächen durch stabile Ausstellungskojen kann nur der Veranstalter vornehmen. Etwaige Standmängel müssen unmittelbar bei Bezug des Standes dem Veranstalter gemeldet werden, spätere Reklamationen oder Minderungsbegehren werden nicht anerkannt.

9.6 Die nach dem Abbau im Ausstellungsgelände verbleibenden Güter, Transportmittel und Verpackungsmaterialien werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

9.7 Beschädigungen der Böden und Wände, ins besonders jene, die z. B. durch Verwendung von Klebern, Farben, Nägeln, Stiften oder Schrauben etc. entstanden sind, sind vom Teilnehmer innerhalb der Abbaufrist zu beheben.

Die Kojen Wände (Pressspan-Holzwände weiß) können benagelt werden. Fixe Bauten und allfällige Trennwände in Aluprofil-System mit Hartfaserwänden dürfen nicht benagelt oder beschraubt werden. Widrigenfalls erfolgt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Teilnehmers.

9.8 Die Vergrößerung von Standflächen ohne Genehmigung des Veranstalters ist untersagt. Wird die Vergrößerung eines Standes genehmigt, erfolgt eine Zusatzberechnung der Standgebühr nach dem Nachmaß.

10)    Erscheinungsbild

10.1 Der Stand darf in seiner Gestaltung nicht gegen die guten Sitten   verstoßen, keinen politischen Charakter haben und weder auf Personen noch Einrichtungen störend wirken.

11)   Sicherheit und Brandschutz

11.1 Im gesamten Bereich des Veranstaltungsgebäudes samt Freigelände ist der Umgang mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Die Verwendung von Kerzen, Öllämpchen o.ä. als Tischdekoration ist nicht gestattet. Das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan – Butan) und anderer Druckbehälter und Druckflaschen ist generell verboten.

11.2 Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben.

11.3 Der Veranstalter ist befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich z.B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Besucher vom weiteren Besuch der Ausstellung auszuschließen und/oder sonst geeignete Maßnahmen, auch gegenüber Mitarbeitern des Mieters, zu setzen. Bei grober Missachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften ist der Veranstalter befugt, den Stand unverzüglich zu schließen. Ersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

11.4 Während der Kundenöffnungszeiten darf aus Sicherheitsgründen im Messeareal auf folgenden Flächen mit Fahrzeugen weder gehalten noch geparkt werden: -

Eingangsbereich Kassa, -neue Einfahrt / Sieberertraße. Falsch abgestellte Fahrzeuge müssen aus Feuerpolizeilichen Gründen auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters ohne Ankündigung entfernt werden.

11.5 Der Teilnehmer hat volle Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Für Sach- und Personenschäden sowie Verlust-Schäden durch Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

11.6 Im gesamten Hallenbereich gilt Rauchverbot.

12)   Versicherung und Bewachung

12.1 Das Gelände wird am Freitag und am Samstag von 19.00 bis 7.00 bewacht. Die Bewachung des Messegeländes erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten durch einen  Wachdienst. Bewacht wird nicht das Gut jedes einzelnen Ausstellers, sondern das Messegelände. Für Personen oder Sachschäden sowie Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Den Ausstellern wird daher dringend nahe gelegt, diesem Umstand durch den Abschluss einer eigenen Versicherung Rechnung zu tragen.

13)   Werbung

13.1 Das Verteilen von Prospekten und Werbematerial ist nur innerhalb des Standes erlaubt.

13.2 Mit seiner Anmeldung für die Messe erteilt der Aussteller das Einverständnis zur Veröffentlichung der notwendigen Daten in Messekatalogen, Ausstellerlisten, Internet-Katalog EDV-Informationscomputern und sonstigen Verzeichnissen sowie in Veranstaltungsstatistiken gemäß §18 (1) und § 7 (1) 2 des Datenschutzgesetzes.

14)   Zahlungsbedingungen

14.1 Platzmieten und Gebührenrechnungen sowie andere mit der Ausstellung im Zusammenhang stehende Fakturen sind, soweit nicht anders vereinbart wurde, binnen 14Tagen nach Rechnungserhalt,  jedoch vor Bezug des Verkaufsstandes ohne jeden Abzug fällig.

14.2 Sollte die Zahlung nicht bereits beim Veranstalter Zeitlos Handel&Veranstaltungen eingegangen sein, hat der Aussteller die Vollständige Bezahlung der Miete samt Zuschläge durch Vorlage von  - mit einer Durchführungsbestätigung der betreffenden Bank versehenen – Zahlungsbelegen oder einer Bareinzahlungsbestätigung  nachzuweisen; ohne diesen Nachweis darf der Stand nicht bezogen werden.

14.3 Beträge für Neben- und Sonderleistungen während der Messe werden nach der Messe gesondert in Rechnung gestellt. Bei genehmigter Vergrößerung eines Standes erfolgt die endgültige Standmietenberechnung entsprechend dem Nachmaß

14.4 Anfallende Bankspesen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Ausstellers.

14.5 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten

14.6 Eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die fällige Miete samt Zuschlägen oder anderen im Leistungsvertrag begründeten Zahlungsverpflichtungen ist ausgeschlossen.

14.7 Sollte die Rechnung nicht termingerecht bezahlt werden, steht es dem Veranstalter frei die Standfläche neu zu vergeben.

14.8 Für Sonderveranstaltungen, wie Oltimermessen und diverse Börsen, können Sondertarife erstellt werden.

15)   Rücktritt und Vertragsauflösung

15.1 Der Aussteller ist an seinen Teilnahmeantrag gebunden; nach Zulassung durch den Veranstalter ZEITLOS Handel&Veranstaltungen ist kein Rücktritt mehr möglich

15.2 Auch bei einvernehmlicher Aufhebung des Mietvertrages hat der Aussteller die vereinbarte Standmiete zur Gänze zu bezahlen, es sei denn die Vertragsaufhebung erfolgt noch 1 Monat vor Messebeginn und der Standplatz kann noch anderwärtig vergeben werden. In diesem Fall sind vom zurückgetretenen Mieter eine Verwaltungsgebühr von 30% des vereinbarten Mietbetrages sowie die Anmeldegebühr zu bezahlen.

15.3 Aus nicht durch den Veranstalter verschuldeten und unvorhersehbaren Gründen oder im Falle höherer Gewalt, ist der Veranstalter berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder abzusagen. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

16)   Reinigung

16.1 Der Veranstalter übernimmt die Reinigung der Ausstellungsräume und Gänge, für die Reinigung der Stände hat jeder Aussteller selbst zu sorgen.

16.2 Die Entsorgung von Verpackungsmaterialien und sonstigem Müll hat der Aussteller zu veranlassen. Im Übrigen ist auf entsprechende Mülltrennung zu achten.

16.3 Auf Grund der gesetzlichen Auflagen zur Mülltrennung wird dem Aussteller eine Gebühr (siehe Anmeldeformular) verrechnet.

16.4 Bei Verstoß gegen diese Entsorgungspflicht ist der Veranstalter berechtigt, den Müll auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen.

17)   Haftung

17.1 Der Veranstalter leistet Gewähr für die Vertragsgemäße Leistungserbringung, darüber hinaus reichende Haftungen und/oder Garantien werden nicht übernommen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen; außerhalb des Geltungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes ist die Haftung jedenfalls auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

17.2 Der Aussteller haftet für

a) Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge seiner Ausstellungstätigkeit entstehen;

b) Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;

c) alle Unfälle, die dem eigenen Personal, bei der Vorbereitung der Veranstaltung bzw. während der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher oder veranstaltungsrechtlicher Vorschriften zustoßen

17.3 Der Veranstalter haftet weder für das Verhalten von Besuchern der Veranstaltung noch für das Abhandenkommen von Gegenständen oder sonstigen Sachschäden während oder im Zugsammenhang mit, vor oder nach der Messe.

17.4 Soweit durch Mitarbeiter des Veranstalters außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Mithilfe bei Auslade- und Transporttätigkeiten usw…) werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Ausstellers.

17.5 Den Mieter trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände während und außerhalb der Ausstellungszeiten sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten.

18)   Schlussbestimmungen

18.1 Eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder ähnlicher Rechtsinstitute ist ausgeschlossen.

18.2 Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen, einschließlich der Zustimmung zu vom Aussteller beabsichtigten Maßnahmen und Tätigkeiten gelten nur, wenn diese schriftlich getroffen bzw. durch den Veranstalter schriftlich bestätigt werden.

18.3 Erklärungen an den Veranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse oder jene der vom Aussteller benannten Kontaktperson gelten als wirksam abgegeben.

18.4 Allfällige Ansprüche gegen den Veranstalter hat der Mieter innerhalb von 1 Monat nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verfristet und verjährt gelten.

18.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck.

(Stand November 2023 )

 

Bitte beachten Sie das Rauchverbot im gesamten Hallenbereich!

  
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